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Rathaus

Abteilung Bauordnung und Denkmalschutz

Die Abteilung Bauordnung hat als Untere Bauaufsichtsbehörde die Aufgabe, die Einhaltung des öffentlichen Baurechts zu überwachen. Dabei ist die bekannteste Aufgabe die Prüfung von Bauanträgen und die Erteilung von Baugenehmigungen. Darüber hinaus berät die Abteilung Bauordnung Bauwillige und Planer in allen Fragen des komplexen Baurechts. Dies erfolgt entweder in einem persönlichen/telefonischen Beratungsgespräch oder bei komplexeren Rechtslagen über eine schriftliche Bauvoranfrage.

Zu den weiteren Aufgaben gehören unter anderem:

- Bearbeitung von Mitteilungen nach § 62 NBauO (sogenannte Bauanzeigen)
- Eintragungen von Baulasten und Auskunft hierüber
- Führen des Bauaktenarchives
- Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz
- Durchführung von Baukontrollen im Rahmen der Gefahrenabwehr sowie
- Durchsetzung des öffentlichen Baurechts
- und einiges mehr.

Zusätzlich zu den Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde nimmt die Abteilung die Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde wahr. In dieser Funktion hat sie die Aufgabe, Kulturdenkmale (Bau- und Bodendenkmale) zu schützen, zu pflegen und wissenschaftlich zu erforschen. Dies erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege (NLD) in Hannover  und den Eigentümern.

Zu den Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde gehört es ebenfalls, Eigentümer von Denkmalen, Bauwillige und Planer zu beraten sowie denkmalrechtliche Anträge zu prüfen und Genehmigungen zu erteilen.


Zu den weiteren Aufgaben gehören unter anderem:

- Erteilung von Auskünften aus dem Verzeichnis der Kulturdenkmale
- Erteilung von Bescheinigungen nach dem Steuerrecht (EStG)
- Vertretung von Belangen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in allen Planverfahren
  zum Bauleitplan- und Planfeststellungsverfahren mit Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
- Stellungnahmen zu Förderanträgen
- Erlass von Anordnungen und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

Hinweis:
Die Abteilung Bauordnung und Denkmalschutz nimmt die vorgenannten Aufgaben im Bereich des Stadtgebietes der Stadt Peine wahr (Bauberatung). Sollte sich Ihr Vorhaben oder Anliegen außerhalb des Stadtgebietes befinden, wenden Sie sich bitte an den Landkreis Peine, Fachdienst Bauordnung, Raumordnung unter 05171/401-6202 oder per E-Mail.

 
 

FAQ & Informationen

FAQ - häufig gestellte Fragen

1. Benötige ich eine Baugenehmigung für

- ein Gartenhaus

Verfahrensfrei sind Gartenhäuser und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten von nicht mehr als 40 m³ Brutto-Rauminhalt (Außenkubatur). Auskragende Vordächer > 50 cm werden hierbei mitgerechnet. Das Bauordnungsrecht haben aber auch diese baulichen Anlagen einzuhalten.
Bei einer grenznahen Bebauung (alles innerhalb eines Bereiches von 3,0 m zur Grundstücksgrenze) darf das Gartenhaus nicht höher als 3,00 m und nicht länger als 9,00 m sein. Sollte das Gartenhaus nicht direkt an die Grenze gestellt werden, ist ein Abstand von 1,00 m oder größer einzuhalten.
Zu der Gesamtlänge von 9,00 m müssen alle schon vorhandenen baulichen Anlagen an dieser Grundstücksgrenzen mit angerechnet werden. In Summe darf die Grenzbebauung max. 15,00 m an allen Grundstücksgrenzen betragen (vgl. in der NBauO § 5 Abs. 8 und § 60 Anhang).

Sollte sich Ihr Grundstück in einem Gebiet mit Bebauungsplan gemäß § 30 BauGB befinden, so sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes von Ihnen bei der Errichtung des verfahrensfreien Gartenhauses zu berücksichtigen. Insbesondere können hier Pflanzstreifen festgesetzt sein, die von jeglicher Bebauung freizuhalten sind.
Eine Übersicht der im Stadtgebiet rechtsverbindlichen Bebauungspläne finden Sie hier.

Sollte das Gartenhaus nicht in die Verfahrensfreiheit passen, muss ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren gem. § 63 NBauO durchgeführt werden. Befindet sich das Vorhaben in einem Gebiet mit Bebauungsplan gem. § 30 BauGB, so kann möglicherweise auch ein Anzeigeverfahren gemäß § 62 NBauO angewendet werden.
Bei Fragen zum Genehmigungsverfahren wenden Sie sich bitte an eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser (z. B. Architekt/in, bauvorlageberechtige/r Statiker/in, u.a.).

- eine Garage / ein Carport

Verfahrensfrei sind bis zu zwei Garagen oder offene Garagen (Carports) je Baugrundstück mit nicht mehr als jeweils 30 m² Grundfläche (Draufsicht Dachfläche), wenn sie nicht als notwendiger Einstellplatz dienen. Das Bauordnungsrecht haben aber auch diese Garagen / Carports einzuhalten.

Bei einer grenznahen Bebauung (alles innerhalb eines Bereiches von 3,0 m zur Grundstücksgrenze) darf die (offene) Garage nicht höher als 3,00 m und nicht länger als 9,00 m sein. Sollte die (offene) Garage nicht direkt an die Grenze gestellt werden, muss ein Abstand von mind. 1,00 m oder größer zur Grenze eingehalten werden.

Sollte sich Ihr Grundstück in einem Gebiet mit Bebauungsplan gemäß § 30 BauGB befinden, so sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes von Ihnen bei der Errichtung einer verfahrensfreien Garage oder Carports zu berücksichtigen. Insbesondere kann hier festgesetzt sein, dass Garagen oder Carports nur innerhalb bestimmter Flächen errichtet werden dürfen.
Eine Übersicht der im Stadtgebiet rechtsverbindlichen Bebauungspläne finden Sie hier.

Wird die Garage direkt von der öffentlichen Verkehrsfläche angefahren, ist ein Abstand von mindestens 3,00 m zu dieser einzuhalten (vgl. § 2 Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStplVO)).

Sollte die Garage oder der Carport nicht in die Verfahrensfreiheit passen, muss ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren gem. § 63 NBauO durchgeführt werden. Befindet sich das Vorhaben in einem Gebiet mit Bebauungsplan gem. § 30 BauGB, so kann möglicherweise auch ein Anzeigeverfahren gemäß § 62 NBauO angewendet werden.
Bei Fragen zum Genehmigungsverfahren wenden Sie sich bitte an eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser (z. B. Architekt/in, bauvorlageberechtige/r Statiker/in, u.a.).

- eine Terassenüberdachung

Terrassenüberdachungen mit nicht mehr als 30 m² Grundfläche (Dachaufsicht) sind verfahrensfrei. Das Bauordnungsrecht haben aber auch Terrassenüberdachungen einzuhalten.

Terrassenüberdachungen zählen zur Hauptnutzung eines Gebäudes und haben daher die Abstandsvorschriften zu beachten. Sie müssen gemäß § 5 Abs. 2 NBauO den Mindestabstand von 3,0 m zur Grundstücksgrenze einhalten.

Sollte sich Ihr Grundstück in einem Gebiet mit Bebauungsplan gemäß § 30 BauGB befinden, so sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes von Ihnen bei der Errichtung einer verfahrensfreien Terrassenüberdachung zu berücksichtigen. Insbesondere dürfen Terrassenüberdachungen nur innerhalb von festgesetzten Baugrenzen errichtet werden, da sie der Hauptnutzung zugerechnet werden.
Eine Übersicht der im Stadtgebiet rechtsverbindlichen Bebauungspläne finden sie hier.

Sollte die Terrassenüberdachung nicht in die Verfahrensfreiheit passen, muss ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren gem. § 63 NBauO durchgeführt werden. Befindet sich das Vorhaben in einem Gebiet mit Bebauungsplan gem. § 30 BauGB, so kann möglicherweise auch ein Anzeigeverfahren gemäß § 62 NBauO angewendet werden.
Bei Fragen zum Genehmigungsverfahren wenden Sie sich bitte an eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser (z. B. Architekt/in, bauvorlageberechtige/r Statiker/in, u.a.).

- einen Zaun (Einfriedung)

Ein Zaun (eine Einfriedung) mit nicht mehr als 2 m Höhe ist verfahrensfrei. Die Höhe wird ab der gewachsenen Geländeoberfläche gemessen. Sollte ein Höhenunterschied an der Grenze vorhanden sein, wird in der Regel vom niedrigen Niveau aus gemessen.

Sollte sich Ihr Grundstück in einem Gebiet mit Bebauungsplan gemäß § 30 BauGB befinden, so sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes von Ihnen bei der Errichtung eines verfahrensfreien Zaunes zu berücksichtigen. Insbesondere können hier im Bebauungsplan Festsetzungen zur Höhe des Zaunes (der Einfriedung) getroffen worden sein.
Eine Übersicht der im Stadtgebiet rechtsverbindlichen Bebauungspläne finden Sie hier.

Sollte der Zaun (die Einfriedung) nicht in die Verfahrensfreiheit passen, muss ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren gem. § 63 NBauO durchgeführt werden. Befindet sich das Vorhaben in einem Gebiet mit Bebauungsplan gem. § 30 BauGB, so kann möglicherweise auch ein Anzeigeverfahren gemäß § 62 NBauO angewendet werden.
Bei Fragen zum Genehmigungsverfahren wenden Sie sich bitte an eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser (z. B. Architekt/in, bauvorlageberechtige/r Statiker/in, u.a.).

2. Wie lange dauert die Bearbeitung

- meines Bauantrages

Je nach Bauvorhaben, Vollständigkeit der Unterlagen und der Anzahl der zu beteiligenden Stellen kann die Bearbeitung des Bauantrages unterschiedlich viel Zeit in Anspruch nehmen.

Grundsätzlich gilt, dass nur vollständige und den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Unterlagen zeitnah zu einer abschließenden Bescheidung führen können. Insbesondere die Qualität und Vollständigkeit der Bauvorlagen können dabei entscheidend zur Beschleunigung eines Genehmigungsverfahrens beitragen. Bitte achten sie daher in ihrem eigenen Interesse auf vollständige und prüffähige Antragsunterlagen. Erst ab Vollständigkeit der Unterlagen ist der Antrag bearbeitungs- und prüffähig.

Sollten doch einmal Bauvorlagen fehlen, so werden diese von uns unter Angabe einer Frist nachgefordert. Je nach Umfang der Nachforderungen kann es dadurch zu zeitlichen Verzögerungen in der Bearbeitung kommen. Sollten Nachforderungen nicht fristgerecht vorliegen, gilt der Antrag nach einer weiteren Frist von drei Wochen automatisch als zurückgenommen und wird von uns kostenpflichtig zurückgeschickt.

- meiner Bauvoranfrage

Im Rahmen der Bauvoranfrage wird über einzelne Fragen des Baugenehmigungsverfahren entschieden. Die Bearbeitungsdauer ist dabei von der Größe des Bauvorhabens, dem Inhalt der einzelnen Fragen sowie der Anzahl der zu beteiligenden Stellen abhängig und kann unterschiedlich viel Zeit in Anspruch nehmen.

Grundsätzlich gilt, dass nur vollständige und den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Unterlagen zeitnah zu einer abschließenden Bescheidung führen können. Bitte achten Sie daher in ihrem eigenen Interesse auf vollständige und prüffähige Antragsunterlagen. Erst ab Vollständigkeit der Unterlagen ist der Antrag bearbeitungs- und prüffähig.

3. Wie kann mein Gartenhaus / meine Garage / mein Carport auf meinem Grundstück platziert werden?

Antwort

Wenn sich Ihr Grundstück in einem Gebiet mit Bebauungsplan gemäß § 30 BauGB befindet, geben die Festsetzungen des Bebauungsplanes Ihnen Auskunft darüber, welche Vorgaben einzuhalten sind.
Eine Übersicht der im Stadtgebiet rechtsverbindlichen Bebauungspläne finden Sie hier.

Bei Fragen zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes und bei geplanten Maßnahmen ohne Bebauungsplan geben wir Ihnen im Rahmen unserer Bauberatung gern Auskunft zu den baurechtlichen Anforderungen. Auch können Sie ihr Anliegen per Mail an uns senden.
Die für Sie zuständigen Sachbearbeiter/innen finden Sie hier.

Um Ihr konkretes Vorhaben beurteilen zu können, sind oft vorab vielfache Berechnungen und Ermittlungen (z.B. Berechnung der Grundflächenzahl) erforderlich. Es ist daher sinnvoll, dass der Erstkontakt zu einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser (z. B. Architekt/in, bauvorlageberechtige/r Statiker/in, u.a.) stattfindet. Diese/r kann Sie ebenfalls beraten und Ihnen die für eine weitere Beurteilung erforderlichen Unterlagen zusammenstellen.

4. Ich möchte ein Grundstück kaufen und anschließend teilen. Was muss ich beachten?

Antwort

Es gibt im Baurecht keine Teilungsgenehmigung mehr. Sie können mit einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder mit dem Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN, ehemals Katasteramt) eine bauordnungsrechtliche Teilung ihres Grundstücks vornehmen. Im Zuge der Baurechtsnovellierung ist somit die Verantwortung der Bauaufsichtsbehörden auf die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure bzw. das LGLN übertragen worden.
Es ist jedoch bei der Teilung eines bebauten Grundstücks zu beachten, dass die Vorschriften der Niedersächsischen Bauordnung auch nach der Teilung eingehalten werden. Insbesondere sind hier die Abstandsvorschriften und die Sicherung der Erschließung des Grundstücks zu nennen. Sollten Sie hierzu Beratungsbedarf haben, wenden Sie sich bitte an eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser (z. B. Architekt/in, bauvorlageberechtige/r Statiker/in, u.a.).

Informationen zu Schottergärten

In den vergangenen Jahren sind Schottergärten immer mehr zum Trend geworden.
Aus Sicht von Hauseigentümern ist ein Schottergarten in erster Linie pflegeleicht. Aus Sicht von Naturschützern zerstört der Schottergarten den Lebensraum von Tieren, Pflanzen und Bodenorganismen, da er meist nur spärlich bis gar nicht bepflanzt ist. Eingebaute Folien oder Vlies sorgen dafür, dass Insekten und andere Lebewesen nicht zwischen dem Erdboden und der Vegetationsschicht zirkulieren können. Der Boden verliert an Qualität und wird funktionslos.
Zur Vermeidung eines solchen funktionslosen Bodens bestimmt § 9 Absatz 2 der Niedersächsischen Bauordnung, dass die nicht überbauten Flächen von Baugrundstücken Grünflächen sein müssen, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind. An solchen Flächen besteht auch ein öffentliches Interesse, da sie für Pflanzen und Insekten einen wertvollen Lebensraum darstellen.
Freiflächen können daher mit Rasen oder Gras, Gehölzen, anderen Zier- oder Nutzpflanzen bedeckt sein. Plattenbeläge, Pflasterungen und dergleichen sind allenfalls zu den Grünflächen zu zählen, wenn sie eine verhältnismäßig schmale Einfassung von Beeten usw. darstellen. Die Wahl der Art und Beschaffenheit der Grünfläche bleibt dem Hauseigentümer überlassen, jedoch ist wichtig, dass auf den Freiflächen die Vegetation überwiegt.

Durch die Anlage der nicht überbauten Flächen des Baugrundstücks als Grünflächen wird der Lebensraum von Insekten gestärkt. Insekten gehören zu den ältesten und erfolgreichsten Bewohnern unseres Planeten und haben eine Schlüsselfunktion in den natürlichen Nahrungsketten. Sie spielen somit eine wichtige Rolle in der Natur, die nicht durch die Anlage von Schottergärten zurückgedrängt werden darf.

Weitere Informationen zur Anlage von insektenfreundlichen Grünflächen finden Sie unter nachfolgenden Links:

Insektenvielfalt in Niedersachsen
Insektenschutz
Insektenfreundlich Gärtnern

Als Beratungsangebot stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

hier stehen Ihnen bei allen baurechtlichen Fragen die Mitarbeiter der Bauordnung der Stadt Peine zur Verfügung.
hier erhalten Sie Informationen zur pflanzlichen Ausgestaltung von Gärten bei der Klimaschutzagentur des Landkreises Peine.

(Stand: 12/2020)

Erreichbarkeit der Bauaufsicht

Die Stadt Peine ist Ihr Ansprechpartner für die Bereiche der Stadt Peine und der Ortsteile Berkum, Dungelbeck, Duttenstedt, Eixe, Essinghausen, Handorf, Röhrse, Rosenthal, Schmedenstedt, Schwicheldt, Stederdorf, Vöhrum / Landwehr, Wendesse und Woltorf.

Die Sprechzeiten sind:

Dienstag von 8.30 bis 12.30 Uhr

Mittwoch von 8.30 bis 17.00 Uhr

Termine außerhalb dieser Zeiten nach Vereinbarung unter Tel.: 05171 / 49-9444

Bauberatung

Zu Fragen rund um das öffentliche Baurecht beraten wir Sie gern während der Sprechzeiten sowohl telefonisch als auch persönlich.

Hierzu stehen Ihnen folgende MitarbeiterInnen zur Verfügung:

Frau Gurak
Telefon: 05171/49-9438
Telefax: 05171/49-7474
E-Mail: E-Mail senden

Frau Kreye
Telefon: 05171/49-9439
Telefax: 05171/49-7474
E-Mail: E-Mail senden

Für Termine außerhalb der Sprechzeiten vereinbaren Sie bitte einen Termin.

Gewerbliche Bauvorhaben

Da gewerbliche Bauvorhaben in der Regel einen erhöhten Beratungsaufwand benötigen, bitten wir um vorherige Terminvereinbarung unter Telefon: 05171/49-9444.

Denkmalschutz

Bei denkmalrechtlichen Fragen stehen Ihnen nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung folgende Mitarbeiterinnen zur Beratung zur Verfügung:

Susanne Reimann
Telefon: 05171/49-9456
Telefax: 05171/49-7474
E-Mail: E-Mail senden

Birgit Paul
Telefon: 05171/49-9435
Telefax: 05171/49-7474
E-Mail: E-Mail senden

Informationen zum Thema Denkmalschutz

Mit dem Europäischen Denkmalschutzjahr 1975 hat sich allgemein die Erkenntnis durchgesetzt, dass die Vergangenheit nur dann eine Zukunft haben kann, wenn die gebauten Zeugnisse erhalten werden. Die in der Geschichte gewachsenen Städte und Orte bedeuten für unser Leben und das der nachfolgenden Generationen die Möglichkeiten zu individueller Entfaltung, zur Identifikation. Sie sind ein Stück Heimat.

Die Bewahrung unseres kulturellen Erbes als Teil der Geschichte ist Aufgabe des Staates. Das bedeutet auch, dass er in die Aufgaben des Denkmalschutzes gestaltend eingreift. Der Staat wird seiner Verantwortung durch den Schutz der Denkmale vor unangemessenen Veränderungen, die den historischen Aussagewert zerstören, gerecht. Er gewährt dem Denkmaleigentümer finanzielle Zuwendungen und berät ihn über die fachgerechte Erhaltung.

Nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz (NDSchG) sind Kulturdenkmale zu schützen, zu pflegen und wissenschaftlich zu erforschen. Im Rahmen des Zumutbaren sollen sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Baudenkmale, bewegliche Denkmale, Bodendenkmale und Denkmale der Erdgeschichte.

Das Peiner Stadtgebiet umfasst eine Fläche von 119,5 Quadratkilometern, auf der sich nahezu 310 historisch wertvolle Gebäude und Anlagen befinden, an deren Erhaltung wegen ihrer besonderen geschichtlichen, baukünstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht. Aus dem Themenfeld der archäologischen Denkmalpflege sind ebenfalls zahlreiche Funde und Befunde sowie Verdachtsflächen bekannt.

Wann wird eine Genehmigung benötigt?

Bei folgenden Maßnahmen ist eine Genehmigung der Denkmalschutzbehörde erforderlich:

- Zerstörung, Veränderung, Instandsetzung oder Wiederherstellung eines Kulturdenkmals
- Entfernung eines Kulturdenkmals von seinem Standort
- Anbringung von Aufschriften oder Werbeanlagen an Kulturdenkmalen
- Änderung der Nutzung eines Baudenkmals
- Errichtung, Änderung oder Beseitigung einer Anlage, die das Erscheinungsbild des Denkmals beeinflusst,
  in der Umgebung eines Baudenkmals (Umgebungsschutz)

Des Weiteren können sowohl Erdarbeiten als auch Ausgrabungen eine genehmigungspflichtige Maßnahme darstellen.
Ebenso kann eine denkmalrechtliche Genehmigung auch erforderlich sein, wenn das Vorhaben nach Bauordnungsrecht verfahrensfrei ist.

Bitte setzen Sie sich frühzeitig mit den Mitarbeiterinnen der Denkmalschutzbehörde in Verbindung, um zu klären, ob für Ihre geplante Maßnahme eine denkmalrechtliche Genehmigung oder eventuell auch eine Baugenehmigung erforderlich ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Unterlagen im Einzelfall vorzulegen sind, ist abhängig vom Inhalt und Umfang der geplanten Maßnahme. Daher sollten Sie den Umfang der erforderlichen Unterlagen in jedem Fall mit der Denkmalschutzbehörde abstimmen. Der Antrag ist dann schriftlich mit allen zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen in mindestens zweifacher Ausfertigung einzureichen.

Welche Gebühren fallen an?

Beratungen und Genehmigungen nach dem niedersächsischen Denkmalschutzgesetz sind grundsätzlich gebührenfrei.
Die Erteilung einer Bescheinigung nach dem Steuerrecht ist gebührenpflichtig. Es fällt eine Gebühr von mindestens 100 an. Bei großem Prüfungsumfang erhöht sich die Gebühr entsprechend dem Zeitaufwand.

Steuervergünstigungen

Aufwendungen für Modernisierungs-, Instandsetzungs- und Erhaltungsmaßnahmen an Baudenkmales können nach den §§ 7i, 10f, 10g und 11b ff Einkommensteuergesetz (EStG) besonders berücksichtigt werden. Anträge und Bescheinigungen dazu werden von der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Peine bearbeitet. Dies ist aber nur möglich, wenn der steuerlichen Abschreibung vorher im Genehmigungsverfahren zugestimmt wurde. Die Ausstellung einer Bescheinigung ist gebührenpflichtig (siehe oben).
Einzelheiten zu den Steuervergünstigungen und zu eventuellen Vergünstigungen bei einheitswertabhängigen Steuern erfragen Sie bitte bei dem für Sie zuständigen Finanzamt oder Ihrem Steuerberater.

Rechtsgrundlagen

Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG)
Einkommensteuergesetz (EStG)

Akteneinsicht

Haus- und Wohnungseigentümer haben die Möglichkeit in ihre Hausakten Einsicht zu nehmen.
Eine Akteneinsicht wird ermöglicht, wenn die Berechtigung durch einen schriftlichen Eigentumsnachweis glaubhaft gemacht wird, z. B. in Form eines aktuellen Grundbuchauszuges, eines Kaufvertrages, eines Erbscheines oder eines Grundsteuerbescheides.
Bei der Einsichtnahme durch Dritte ist zusätzlich eine Einverständniserklärung des Eigentümers oder des Verfügungsberechtigten vorzulegen.

Für die Einsichtnahme wenden Sie sich bitte an:

Kerstin Lübbe
Telefon: 05171/49-9444
Telefax: 05171/49-7474
E-Mail: E-Mail senden

Andrea Witte
Telefon: 05171/49-9443
Telefax: 05171/49-7474
E-Mail: E-Mail senden

Den Online-Antrag finden Sie im Serviceportal der Stadt Peine über den folgenden Link:
Dienstleistungen der Kategorie Bauen und Wohnen

Die Akteneinsicht ist in der Regel gebührenpflichtig. Um vorherige telefonische Terminvereinbarung wird gebeten.

Abteilungsleitung

Abteilungsleitung

Antje Klindworth-Lawrenz
Telefon: 05171/49-9441
Telefax: 05171/49-7474
E-Mail: E-Mail senden


Stellvertretende Abteilungsleitung

Kathrin Kreye
Telefon: 05171/49-9439
Telefax: 05171/49-7474
E-Mail: E-Mail senden

Merkblätter für Ihr bauordnungsrechtliches Anliegen

Als Hilfestellung für Bauwillige finden Sie hier aktuelle Merkblätter zu den unterschiedlichen Verfahren:

  • Merkblatt Grundstücksteilungen pdf
  • Merkblatt Abschlossenheitsbescheinigung pdf
  • Merkblatt Bauantrag § 63 NBauO pdf
  • Merkblatt Bauantrag § 64 NBauO Sonderbauten pdf
  • Merkblatt Bauanzeige § 62 NBauO pdf
  • Hinweise zum Anzeigeverfahren fliegende Bauten nach § 75 NBauO pdf
  • Merkblatt Verfahrensfreie Baumaßnahme nach § 60 NBauO pdf

Die Bauherrin oder der Bauherr ist gemäß § 52 NBauO dafür verantwortlich, dass die von ihr oder ihm veranlasste Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Handelt es sich hierbei um eine genehmigungspflichtige Baumaßnahme, ist ein/e Entwurfsverfasser/in zu beauftragen, die/der über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügt.

Digitale Antragstellung / Formulare / Vordrucke

Digitales Antragsverfahren gemäß § 3a NBauO.
Folgende Anträge sind ab 01.01.2024 elektronisch zu übermitteln:

  • Anzeigen eines beabsichtigten Abbruchs oder einer beabsichtigten Beseitigung einer baulichen Anlage (§ 60 Abs. 3 Satz 1)
  • Mitteilungen über eine sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahme (§ 62 Abs. 3 Satz 1)
  • Anträge auf Bestätigung, dass Nachweise der Standsicherheit oder des Brandschutzes dem öffentlichen Baurecht entsprechen (§ 65 Abs. 2 Satz 3) (derzeit in Vorbereitung)
  • Anträge auf Zulassung einer Abweichung (§ 66 Abs. 2 Satz 1)
  • Anträge auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung (§ 66 Abs. 6)
  • Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung (§ 67 Abs. 1)
  • Anträge auf Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 70 Abs. 3 Satz 1)
  • Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung, einer Teilbaugenehmigung oder eines Bauvorbescheids (§ 71 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 2)
  • Bauvoranfragen (§ 73 Abs. 1)
  • Anträge auf Erteilung einer Typengenehmigung (§ 73a Abs. 1) (derzeit in Vorbereitung)

Die Online-Anträge finden Sie im Serviceportal der Stadt Peine über den folgenden Link:
Dienstleistungen der Kategorie Bauen und Wohnen

Zusätzliche Dokumente zur Bauantragsstellung

Nachbarzustimmung zum Bauantrag
Brandschutznachweis zum Bauantrag gemäß § 15 NBauVorlVO
Erhebungsbogen für Baustatistik

Genehmigungspflichtige Maßnahmen nach Denkmalschutzgesetz

Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung
Antrag auf Ausstellung einer Steuerbescheinigung zur denkmalrechtlichen Genehmigung

Akteneinsicht / Baulastauskunft

Antrag auf Einsichtnahme in Bauakten - Serviceportal der Stadt Peine (stadt-peine.de)
Antrag auf Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
Antrag auf Abgabe einer Baulasterklärung

Informationen nach Datenschutzgrundverordnung

Einsichtnahme Bauakte
Führung des Baulastenverzeichnisses

Nachweise zum Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Erfüllungserklärung für Neubauten gemäß § 92 Abs. 1 GEG
Erfüllungserklärung für bestehende Gebäude gemäß § 92 Abs. 2 GEG

Sonstiges

Anzeige zur Gebrauchsabnahme für fliegende Bauten gemäß § 75 NBauO

Niedersächsische Bauordnung NBauO 2012 

Denkmalschutzgesetz (NDSchG)

Niedersächsische Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO)

Werbesatzung für den Innenstadtbereich der Stadt Peine

Eine Broschüre Ihrer Polizei: Sicherheit von Anfang an!

„Praxisratgeber Klimagerechtes Bauen“ eine Broschüre für Bauherrn und Hauseigentümer vom Deutschen Institut für Urbanistik (Difu)

Für Fragen steht Ihnen das Bauordnungsamt der Stadt Peine gerne zur Verfügung.

(c) Stadt Peine - Der Bürgermeister

Stadt Peine
Hochbau

Kantstr. 5
31224 Peine
05171/49-9475
05171/49-7475

Rathaus (Tel. 05171/490)

Mo., Di., Do. 8 - 15.30 Uhr
Mi. 8 - 17 Uhr
Fr. 8 - 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung

Die Öffnungszeiten des Bürgerbüros finden Sie unter "Bürgerservice".