Der Verwaltungsausschuss der Stadt Peine hat in seiner Sitzung am 23.11.2020 die
Öffentliche Auslegung
des Bebauungsplanes Nr. 22 „Wohnen am Carl-von-Ossietzky-Platz“ - Peine - beschlossen. Der Bebauungsplan wird gemäß §13a Baugesetzbuch (BauGB) als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt.
Der Geltungsbereich ist der nachstehenden Übersichtsskizze zu entnehmen.
Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für Wohnungsbau in Verbindung mit einem untergeordneten Teil an Pflegeeinrichtungen (Tagespflege, ambulanter Pflegedienst).
Nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB ist der Entwurf des oben genannten Bebauungsplans mit Begründung für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, unter https://www.peine01.de/de/rathaus/bauen_wohnen_umwelt/stadtplanung/bauleitplanung.php (alternativ zu erreichen über eine Verlinkung auf der Startseite der Homepage der Stadt Peine (https://www.peine01.de/de) unter "Stadt Peine aktuell" auszulegen.
Folgende Planungsunterlagen können Sie hier einsehen:
Bebauungsplanentwurf
Planzeichenerklärung
textliche Festsetzungen
Vorhaben- und Erschließungsplan
Begründung
dreidimensionale Ansichten
Baugrundgutachten
schalltechnisches Gutachten
Die Auslegung findet statt vom
08. Dezember 2020 bis 29. Januar 2021 (einschließlich)
Zusätzlich können die Auslegungsunterlagen nach Terminvereinbarung während der Auslegungsfrist innerhalb der Dienstzeiten im Rathaus eingesehen werden. Terminvereinbarungen sind telefonisch über 05171/49-447 oder per E-Mail möglich. Auf die im Rathaus einzuhaltenden notwendigen Hygienemaßnahmen wird hingewiesen. Beim Betreten des Rathauses werden die Besucherdaten dokumentiert.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder per E-Mail abgegeben werden. Zusätzlich können Stellungnahmen zur Niederschrift nach vorheriger Terminvereinbarung abgegeben werden. Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben. Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.