Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)
Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Datenschutzinformationen
Eulenpfad

Öffentliche Auslegung

BPlan Nr. XVII "Zur Wasserburg", 3. Änderung, Vöhrum

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Peine hat in seiner Sitzung am 15.05.2017 die Öffentliche Auslegung

des Bebauungsplanes Nr. XVII „Zur Wasserburg“, 3. Änderung, Vöhrum beschlossen.


Der Geltungsbereich ist der nachstehenden Planskizze zu entnehmen.

BPlan Nr. XVII "Zur Wasserburg", 3. Änd., Vöhrum

Planungsunterlagen:

Städtebaulicher Entwurf, Bebauungsplan, Begründung

Durch die Änderung dieses Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung von Wohngebäuden geschaffen werden. Es wird beabsichtigt bis zu sechs Grundstücke für eine Wohnbebauung zu schaffen. Die bisherige Festsetzung der zu überplanenden Flächen als Dorfgebiet steht dem Planungsziel entgegen. Im Sinne des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes 2025 (ISEK) werden somit vorhandene Flächen für innerstädtisches Wohnen mobilisiert.
Für das Verfahren werden die Vorschriften des § 13a BauGB „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ (ohne Umweltprüfung) angewendet.

In der Zeit vom

30. Mai bis 07. Juli 2017 (einschließlich)

liegt die oben genannte Bauleitplanung mit der Begründung im Amt für Hochbau der Stadt Peine, Kantstraße 5, Abteilung Stadtplanung, 5. Stock, Flur, während der Dienstzeiten Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr, Mittwoch von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr und Freitag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr zur Einsichtnahme aus.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen im Amt für Hochbau der Stadt Peine oder per E-Mail abgegeben werden. Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben. Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.