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Eulenpfad

Öffentliche Auslegung

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Peine hat in seiner Sitzung am 19.02.2018 die

Öffentliche Auslegung

der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 79A „Zwischen Bundesbahn und Theodor-Heuss-Straße“, - Peine - beschlossen. Der Bebauungsplan wurde gem. § 13a Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren aufgestellt.

Der Geltungsbereich ist der nachstehenden Planskizze zu entnehmen.

BPlan 79 A, 3. Änd.

Durch die Änderung dieses Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung von mehrgeschossiger Wohnbebauung mit ergänzenden Dienstleistungen und kleinteiligem Gewerbe geschaffen werden. Im Sinne des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes 2025 (ISEK) werden somit vorhandene Flächen für innerstädtisches Wohnen mobilisiert.

Zu dem oben genannten Bauleitplan stehen folgende grundlegende Untersuchungen zur Verfügung:

Verkehrsuntersuchung (Ingenieurgesellschaft Heidt + Peters mbH, August 2017) Feststellung der Ausgangslage, Abschätzung der Neuverkehre, Formulierung von Erschließungsvarianten, Beurteilung der Leistungsfähigkeit der einzelnen Varianten (hier einsehbar).

Schalltechnische Untersuchung (Büro Bonk-Maire-Hoppmann, November 2017) Erhebung und Beurteilung der Hauptgeräuschquellen (Schienen-, Straßenverkehr, Gewerbelärm, Schullärm, Parkverkehre) im Plangebiet und Formulierung von Festsetzungsvorschlägen (hier einsehbar).

Weitere Informationen:

Bebauungsplan Nr. 79 A, 3. Änderung
Begründung
Entwurf Variante 2


In der Zeit vom

06. März bis 13. April 2018 (einschließlich)

liegt die oben genannte Bauleitplanung mit Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Amt für Hochbau der Stadt Peine, Kantstraße 5, Abteilung Stadtplanung, 5. Stock, Flur, während der Dienstzeiten Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr, Mittwoch von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr und Freitag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr zur Einsichtnahme aus.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen im Amt für Hochbau der Stadt Peine oder per Email abgegeben werden. Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben. Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.